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ArbG Darmstadt, 16.12.2008 - 3 Ca 381/08 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
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- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus ArbG Darmstadt, 16.12.2008 - 3 Ca 381/08
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 27. Februar 1985 - Az. GS 1/84 in NZA 85, 702) hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist bzw. den Zugang der fristlosen Kündigung hinaus bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung erstinstanzlich festgestellt wurde und überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht entgegenstehen. - BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04
Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet
Auszug aus ArbG Darmstadt, 16.12.2008 - 3 Ca 381/08
Dementsprechend bedarf es einer Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (BAG 07.07.2005 - Az. 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98). - BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03
Fristlose Kündigung
Auszug aus ArbG Darmstadt, 16.12.2008 - 3 Ca 381/08
Danach ist zu klären, ob es dem Arbeitgeber im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - in Juris m. w. N.). - BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus ArbG Darmstadt, 16.12.2008 - 3 Ca 381/08
Eine vorherige Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn es sich um besonders schwerwiegende Verstöße handelt, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall von vorn herein erkennen muss, dass er mit seinem Verhalten seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (BAG, Urteil vom 10. Februar 1999 - Az. 2 ABR 31/98 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42). - BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung
Auszug aus ArbG Darmstadt, 16.12.2008 - 3 Ca 381/08
Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- oder Verhaltensbereich müssen, wenn es sich um steuerbares Verhalten handelt, grundsätzlich vorher abgemahnt werden, bevor sie zum Anlass einer fristlosen Kündigung genommen werden können, wenn das bisherige Fehlverhalten noch keine klare Negativprognose zulässt und deswegen von der Möglichkeit zukünftigen vertragsgerechten Verhaltens ausgegangen werden kann (BAG 27.04.2006 - Az. 2 AZR 415/05 - NZA 2006, 1033).